TaxLayer
AnmeldenKostenlos starten

Kostenloser Check

Betrifft mich die E-Rechnungspflicht?

Beantworten Sie vier kurze Fragen und erfahren Sie sofort, ab wann Sie E-Rechnungen empfangen und versenden müssen — inklusive der für Sie geltenden Fristen.

Frage 1 / 4

Sind Sie Unternehmer bzw. stellen Sie geschäftliche Rechnungen aus?

Gemeint ist jede unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG — auch nebenberuflich, als Freiberufler oder Kleinunternehmer.

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Die E-Rechnungspflicht wird in Deutschland stufenweise eingeführt. Ob und ab wann sie für Sie gilt, hängt von drei Faktoren ab:

  • Empfangen: Alle inländischen Unternehmen müssen seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können — auch Kleinunternehmer.
  • Versenden: Ab 01.01.2027 für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 01.01.2028 für alle inländischen B2B-Rechnungen.
  • Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Rechnungen an Privatpersonen (B2C) und grenzüberschreitende Rechnungen sind nicht betroffen.

Der Check gibt Ihnen anhand Ihrer Antworten eine erste Einordnung — ohne Anmeldung und vollständig im Browser.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Die Empfangspflicht gilt seit dem 01.01.2025 für alle Unternehmen. Die Versandpflicht folgt gestuft: ab 01.01.2027 für Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 01.01.2028 für alle.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?

Ja. Die Empfangspflicht gilt seit 2025 auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Vom Versand einer E-Rechnung sind Kleinunternehmer hingegen dauerhaft befreit — sie dürfen weiterhin PDF- oder Papierrechnungen ausstellen.

Sind Rechnungen an Privatpersonen betroffen?

Nein. B2C-Rechnungen an Privatpersonen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Betroffen sind ausschließlich inländische B2B- und B2G-Umsätze.

Ist dieser Check rechtsverbindlich?

Nein. Der Check gibt eine erste Orientierung anhand der gesetzlichen Fristen. Für Ihren konkreten Einzelfall ist die Auskunft Ihres Steuerberaters maßgeblich.