Kleinunternehmer E-Rechnung: Was gilt ab 2025?
Viele Kleinunternehmer nach § 19 UStG gehen davon aus, dass die E-Rechnungspflicht sie nicht betrifft. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Wachstumschancengesetz unterscheidet klar zwischen Empfangs- und Versandpflicht — und bei der Empfangspflicht gibt es keine Ausnahme für Kleinunternehmer.
> Kurzantwort: Kleinunternehmer müssen seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Die Versandpflicht greift ab 01.01.2028 — unabhängig vom Umsatz. ZUGFeRD ist das empfohlene Format, weil es als PDF lesbar bleibt und kein ERP-System erfordert.
Gilt die Empfangspflicht für Kleinunternehmer?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Das schließt Kleinunternehmer ausdrücklich ein. Der Gesetzgeber hat hier keine Umsatzgrenze und keine Ausnahme vorgesehen.
Was bedeutet das konkret?
- Wenn Ihnen ein Geschäftspartner eine ZUGFeRD- oder XRechnung-Datei schickt, müssen Sie diese akzeptieren und archivieren können.
- Sie dürfen den Absender nicht auffordern, stattdessen eine herkömmliche PDF oder Papierrechnung zu senden.
- Die empfangene E-Rechnung muss GoBD-konform archiviert werden — d.h. unverändert, maschinell auswertbar, über 10 Jahre.
Für die meisten Kleinunternehmer heißt das: Sie brauchen ein E-Mail-Postfach für den Empfang und eine revisionssichere Speicherlösung. Eine ZUGFeRD-PDF können Sie wie ein normales PDF öffnen — das ist einer der Vorteile dieses Formats.
Wann beginnt die Versandpflicht für Kleinunternehmer?
| Zeitraum | Regelung für Kleinunternehmer |
|---|---|
| Bis 31.12.2026 | Papierrechnung und einfache PDF weiterhin erlaubt |
| 01.01.2027 | Versandpflicht nur für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 € — Kleinunternehmer sind i.d.R. nicht betroffen |
| 01.01.2028 | Versandpflicht für alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer |
Ab dem 1. Januar 2028 müssen auch Kleinunternehmer ihre B2B-Rechnungen als E-Rechnung versenden. Der Steuerausweis bleibt bei 0 % — aber die Form der Rechnung muss den technischen Anforderungen der EN 16931 entsprechen. Mehr zu den Fristen: E-Rechnungspflicht 2027.
Was müssen Kleinunternehmer in einer E-Rechnung angeben?
Eine E-Rechnung eines Kleinunternehmers enthält dieselben Pflichtfelder wie jede andere EN-16931-konforme Rechnung, mit folgenden Besonderheiten:
- Steuerkategorie: Code E (Exempt — steuerbefreit) statt S (Standard)
- Steuersatz: 0 %
- Freistellungsgrund: Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (BT-120 oder BT-121)
- USt-IdNr.: Nicht zwingend erforderlich. Die Steuernummer (BT-32) reicht aus.
Muster-Hinweistext für die Rechnung
> „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Dieser Hinweis wird im strukturierten XML der E-Rechnung als Tax Exemption Reason (BT-120) hinterlegt.
Welche Lösungen gibt es für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer haben in der Regel weder ein ERP-System noch eine Buchhaltungssoftware, die E-Rechnungen erzeugen kann. Es gibt mehrere praktische Optionen:
Option 1: Buchhaltungssoftware — Programme wie sevDesk, lexoffice oder FastBill bieten ZUGFeRD-Export an (ab ca. 7–15 €/Monat).
Option 2: PDF-Rechnung konvertieren — Sie erstellen Ihre Rechnung weiterhin mit Word oder Excel und konvertieren die PDF anschließend mit TaxLayer in ZUGFeRD. Kein neues Programm nötig, die ersten 2 Konvertierungen pro Monat sind kostenlos.
Option 3: XRechnung-Generator — Für einfache Rechnungen können Sie den XRechnung Generator ohne Anmeldung nutzen.
Weitere Wege im Vergleich: E-Rechnung erstellen: 5 Wege im Vergleich.
Warum ist ZUGFeRD die beste Wahl für Kleinunternehmer?
Für Kleinunternehmer ist ZUGFeRD (nicht XRechnung) fast immer das richtige Format:
- Menschenlesbar: Kunden können die Rechnung als normales PDF öffnen
- Einfach zu versenden: Per E-Mail als Anhang, genau wie bisher
- Keine Leitweg-ID nötig: Nur für XRechnung an Behörden relevant
- DATEV-kompatibel: Steuerberater kann ZUGFeRD direkt importieren
- Archivierungsfreundlich: PDF/A-3 ist langzeitarchivierbar und GoBD-konform
Checkliste: E-Rechnung für Kleinunternehmer
- E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen eingerichtet
- Archivierungslösung für eingehende E-Rechnungen (GoBD-konform, 10 Jahre)
- Steuernummer in allen ausgehenden Rechnungen vorhanden
- Hinweis auf § 19 UStG in allen Rechnungen
- Tool für die Erstellung von ZUGFeRD-Rechnungen gewählt
- Testrechnung erstellt und mit dem Validator geprüft
TaxLayer konvertiert Ihre bestehenden PDF-Rechnungen in validierte ZUGFeRD-Dateien — ohne dass Sie ein neues Rechnungsprogramm lernen müssen. Die Kleinunternehmerregelung wird automatisch korrekt abgebildet: Steuerkategorie E, Steuersatz 0 %, Freistellungshinweis nach § 19 UStG. Die ersten 2 Konvertierungen pro Monat sind kostenlos — ohne Kreditkarte, ohne Abo.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Seit dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer nach § 19 UStG, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und GoBD-konform zu archivieren.
Ab wann müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen versenden?
Ab dem 01.01.2028. Die Versandpflicht ab 2027 betrifft nur Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Für Kleinunternehmer greift die allgemeine Pflicht ab 2028.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?
Nein. Für die E-Rechnung reicht Ihre Steuernummer (BT-32). Eine USt-IdNr. ist nur für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlich.
Welche Steuerkategorie trage ich als Kleinunternehmer ein?
Steuerkategorie E (Exempt — steuerbefreit), Steuersatz 0 % und als Freistellungsgrund: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ (BT-120).
Kann ich weiterhin Rechnungen per Post versenden?
Ab 2028 nicht mehr für B2B-Transaktionen. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen und können weiterhin auf Papier versendet werden.
Ich mache weniger als 22.000 Euro Umsatz — bin ich wirklich betroffen?
Ja. Die 22.000-Euro-Grenze betrifft die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), nicht die E-Rechnungspflicht. Für die E-Rechnungspflicht gibt es ab 2028 keine Umsatzuntergrenze.
Welches Format ist für Kleinunternehmer am besten?
ZUGFeRD. Es ist menschenlesbar (PDF), per E-Mail versendbar, DATEV-kompatibel und erfordert keine Leitweg-ID. Mehr: Was ist ZUGFeRD?.
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